Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Ortsverein Landesverband Nordrhein – Westfalen e.V.
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Artikel 1
Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen „ Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks Ortsverein Landesverband Nordrhein-Westfalen „ abgekürzt „ THW-Helfervereinigung Ortsverein Landesverband Nordrhein- Westfalen“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ ( eingetragener Verein).
- Der Verein hat seinen Sitz in
42579 Heiligenhaus, Talburgstrasse 52 – 54Hilden.
- Der Verein hat seine Mitgliedschaft in der THW – Landeshelfervereinigung Nordrhein – Westfalen e.V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
- Der Verein hat seinen Sitz in
Artikel 2
Aufgaben
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige undmildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Jugendpflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die Leistung technischer Hilfe, ihrer verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung,
b) die Ausbildung und Bereitstellung von Personal für die technische Hilfeleistung im In- und Ausland,
c) Nationalen und Internationalen Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung,
d) Unterstützung humanitärer Hilfe im In- und Ausland,
e) Caritative Zwecke
f) die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren
- a) Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenliebe
b) Erziehung der Jugendlichen zum sozialen Verhalten
c) Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung
d) Weckung der Kreativität der Jugendlichen
e) Nationale und Internationale Jugendbegegnungen
f) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben für Jugendliche
- Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur
- Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz
- Förderung der Jugendarbeit im Technischen Hilfswerk
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
- Der Verein sieht sich nicht in Konkurrenz zur Bundesanstalt THW oder zu deren gewählten Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
Artikel 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
- Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er passives oder aktives Mitglied werden will
- Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort THW Helfer ist. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss nach Art. 3.7 und 3.8, Austritt nach Artikel 3.9 .
- Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmberechtigtenstimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffenen binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
- Ist ein Mitglied mit dem Beitrag länger als 1 Jahr im Rückstand, so erlöschen nach entsprechender Mahnung seine Mitgliedschaft und sein Versicherungsschutz.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
Artikel 4
Mittel des Vereins
4.1 Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus de Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5
Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der von der Mitglieder- versammlung festgelegt wird. Es muss gewährleistet sein, dass die dem Verein obliegende Beitragsverpflichtung gegenüber der THW Landeshelfervereinigung NRW e.V. befriedigt werden kann.
- Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
- Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
- Beiträge sind zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. Die der THW Landes-
Helfervereinigung NRW e.V. zustehenden Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres nach dort hin abzuführen.
Artikel 6
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Artikel 7
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Artikel 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen / Tagesordnungspunkten oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
– Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW Helfervereinigung NRW e.V. und deren Vertreter,
- Anträge an die Landesversammlung,
- Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 1000 Euro übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,
- Mittel- und langfristige Verträge, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, Wahl von 3 Kassenprüfern, Wahl/ Entlastung des Vorstandes, Empfehlungen / Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
Artikel 9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus 2 Beisitzern.
- De Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister – oder aber die beiden letztgenannten – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
Artikel 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein. Für den Fall, das die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann mit dem ersten Einberufungsschreiben bereits eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
- Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens binnen 1 Monat eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
- Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person, kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antrag folgenden Sitzung behandelt werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmberechtigtenstimmen möglich; eine Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmberechtigtenstimmen möglich.
- Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Sie erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
(1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer)
während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Sitzung
des erweiterten Vorstandes eine Ersatzwahl für dieses aus dem
Kreis des Vorstandes (Beisitzer) durchzuführen. Auf der darauf-
folgenden Mitgliederversammlung wird die vakante Funktion des Beisitzers
durch Nachwahl entsprechend besetzt.
- Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
Artikel 11
Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
- Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions- oder Mandatsträger des THW oder der THW – Jugend sind – für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Regelungen der Art. 10.2 und 10.3 gelten entsprechend.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Die Regelungen des Art. 10.6, Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 12 ( entfällt )
Jugend
Artikel 13
Haftung
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
- Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei den, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 14
Rechtsweg
14.1 Im Streitfall entscheidet das von der THW-Bundeshelfervereinigung e.V. eingerichtete Schiedsgericht nach dessen Schiedsordnung.
Artikel 15
Auflösung
- Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der THW Landeshelfervereinigung NRW e.V. zu, welche es ausschließlich für die Aufgaben nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel 16
Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 30.09.1986 festgestellt und in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 29.11.1993,und vom 05.11.2005 geändert.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister